Urteil ist rechtskräftig – Keine Rentenversicherungspflicht für selbstständige Personal Trainer

Viele selbstständige Personal Trainer werden jetzt entspannt in die Zukunft blicken. Denn das Sozialgericht in Osnabrück hat im Januar diesen Jahres einen selbstständig Tätigen Personal Trainer von der Rentenversicherungspflicht befreit. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Begründung: Personal Trainer, die sich in der 1:1 Betreuung befinden, üben ja keine lehrende, sondern eine beratende Tätigkeit aus. Im Vorfeld wurden jahrelang immer wieder Personal Trainer zu Rentenversicherungsbeiträgen verpflichtet, da ihre Dienstleistung als eine lehrende angesehen wurde. 

Urteil ist rechtskräftig – Keine Rentenversicherungspflicht für selbstständigen Personal Trainer

Denn zur Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung verpflichtet sind Selbständige Lehrer und Erzieher, die im Rahmen ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit nicht regelmäßig versicherungspflichtige Personen beschäftigen.

Freiberufliche Lehrer müssen oftmals mit einem Viertel des Lohns auskommen, den ihre angestellten Kollegen erhalten. Dann müssen sie noch den kompletten Krankenversicherungsbeitrag entrichten, was kostspielig genug sein kann. Mit einem zusätzlichen Anteil von 19% eines freiberuflichen Unterrichtseinkommens pro Monat für die Rentenversicherung kann das, was am Ende des Monats übrig bleibt, entscheidend sein.

Näher erläutert bedeutet das, dass alle Lehrer, die mehr als 450€/Monat oder 5000€/Jahr Gewinn erzielen durch ihre selbstständige Tätigkeit rentenversicherungspflichtig sind. Befinden sich ihre Einnahmen darunter, sind sie befreit. Befinden sie sich darüber und haben Kapazitäten, jemanden einzustellen, dem sie mindestens mehr als 450€ im Monat zahlen bzw. dessen Sozialbeiträge entrichten, sind sie ebenfalls befreit. Denn laut dem Gesetz, sind sie nur verpflichtet, wenn sie nicht regelmäßig jemanden beschäftigen, der im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit sozialversicherungspflichtig ist, zu zahlen.

Die meisten Freiberufler/Selbstständigen, unter anderem die Berater sind von den verpflichtenden Beitragszahlungen zur Rentenversicherung befreit. Nach dem gesetzlichen System sind diese Beiträge optional, so dass diese, wenn Sie es vorziehen, einen privaten Rentenplan verfolgen können.

Zusammenfassung

Jeder Personal Trainer, der sich zurzeit in Verhandlungen mit der Deutschen Rentenversicherung befindet, sollte sich auf das Urteil von Osnabrück berufen.

 

Autor des Magazinbeitrages

Marc Jesberger - Dozent und Tutor der Academy of Sports

Mark Jesberger

  • M. A. Prävention und Gesundheitsmanagement
  • Personal Trainer

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