Primärprävention nach § 20 SGB V
Weshalb gibt es die Primärprävention nach § 20 SGB V?
Viele Krankheiten sind bis heute nicht oder nur mäßig behandelbar. Bewegungsmangel, übermäßiger Tabak- und Alkoholkonsum sowie Ernährungsfehler begünstigen die Entstehung vieler Erkrankungen. Diese Lebensgewohnheiten sind jedoch veränderbar: Dies ermöglicht statistisch gesehen eine starke Reduzierung von Krankheiten. Die medizinische Forschung und die gesetzlichen Krankenkassen setzen deshalb auf Prävention. Gleiches gilt für den Staat, der mit dem § 20 SGB V die Durchführung von Präventionskursen fördert. Er verpflichtet die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) zur finanziellen Förderung entsprechender Kurse. Die finanzielle Förderung soll soziale und persönliche Ungleichheiten beseitigen. Eine Förderung nach § 20 SGB V ist nur möglich, wenn der jeweilige Kursleiter eine spezielle Grundqualifikation und Zusatzqualifikation nach § 20 SGB V vorweisen kann. Dafür müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.
In diesem Beitrag erfährst du alle relevanten Informationen zu diesem Thema!
Zertifizierung für Präventionskurse nach § 20 SGB V
In den vergangenen Jahren hat sich das Verhältnis zwischen Krankenkassen und zertifizierten Anbietern von Präventionskursen ständig verbessert. Mittlerweile existieren klare Regelungen, die die Vorgaben des § 20 SGB V umgrenzen. In früheren Zeiten wurden die Beschlüsse der Krankenkassen-Vorstände nicht immer umgesetzt. Anbietern von Präventionskursen fehlte oftmals das Wissen, um einen Präventionskurs mit finanzieller Unterstützung der Krankenkassen anbieten zu können.
Zertifizierung nach § 20 SGB V - das Wichtigste im Überblick
§ 20 SGB V befasst sich mit Präventionskursen, die in Gruppen angeboten werden. Diese Gruppen sollten zehn bis 15 Personen umfassen. Die Krankenkassen fördern die Teilnahme an entsprechenden Präventionskursen. Denn der § 20 SGB V ist ein Gesetz, das den Krankenkassen die Übernahme der damit verbundenen Kosten vorschreibt. Jede Krankenkasse hat in ihrer Satzung entsprechende Leistungen zu verankern. Das Ziel des Gesetzes ist die Förderung von gesundheitsorientiertem Handeln auf Seiten der gesetzlich Versicherten. Krankheitsrisiken sollen durch eine Prävention möglichst minimiert werden.
Hintergrund des Gesetzes ist der statistische Zusammenhang zwischen Armut und Gesundheit. Finanziell schwache und minder gebildete Bevölkerungsgruppen treiben statisch gesehen weniger Sport und weisen einen höheren Tabak- und Alkoholkonsum auf. Die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen sollen eine sozial bedingte Ungleichheit bei Gesundheitschancen beseitigen. Die Prävention verfolgt insbesondere die folgenden Zielsetzungen:
- Erkrankungsrisiko Diabetes mellitus Typ 2 senken.
- Erkrankte so schnell wie möglich erkennen und behandeln.
- Sterblichkeitsrate durch Brustkrebs minimieren.
- Reduktion von Tabakkonsum.
- Bewegung fördern.
- gesundheitlich relevantes Wissen vermitteln.
- Gesundheit im Alter steigern.
- Reduktion von Alkoholkonsum.
Zur Erreichung dieser Ziele existieren verschiedene Methoden. Bei den zertifizierten, speziellen Ausbildungen der Academy of Sports für Präventionskurse wird dir das Wissen, um einen entsprechenden Kurs eigenverantwortlich durchführen zu können, vermittelt. Die Kurse dürfen unter anderem die folgenden Themengebiete behandeln:
- Ernährung
- Entspannung
- Suchtmittelkonsum
- Bewegungsgewohnheiten
Wenn du die Zertifizierung einer Kursmaßnahme von der ZPP (Zentrale Prüfstelle Prävention) erhalten hast, darfst du eigenständig diesen Präventionskurs durchführen. Der genaue Ablauf zur Beantragung eines zertifizierten Kurskonzeptes wird dir im weiteren Verlauf dieses Blogbeitrags vorgestellt.
Die Durchführung von Präventionskursen ist in den verschiedensten Einrichtungen möglich, beispielsweise in einem Fitnessstudio. Verantwortlicher ist niemals die Einrichtung selbst, sondern nur der jeweilige (zertifizierte) Kursleiter. Die Einrichtung, in der der Kurs stattfindet, stellt lediglich die benötigten Räumlichkeiten zur Verfügung.
Wer eine Zertifizierung nach § 20 SGB V erwirbt, muss von den Kursteilnehmern vorab die Kursgebühr einfordern. Die Kursteilnehmer entrichten die Kursgebühr aus eigener Tasche und beantragen bei ihrer Krankenkasse eine Rückerstattung. Deren Höhe beläuft sich üblicherweise auf 75 - 90 Prozent der Kursgebühr. Eine Erstattung ist nur möglich, wenn der Kursanbieter und der Kurs selbst eine Zertifizierung für Präventionskurse und eine entsprechende Zulassung vorweisen kann.
Voraussetzungen der Zertifizierung für die Durchführung von Präventionskurse
Wer eine Zertifizierung nach § 20 SGB V vorweisen kann, darf entsprechende Präventionskurse anbieten. Kursleiter müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. Grundqualifikation
Kursleiter müssen einen staatlich anerkannten Studien- oder Berufsabschluss haben. Diese sind, je nach Handlungsfeld:
Maßnahmen für Entspannung:
- Sportwissenschaftler (Abschlüsse: Diplom, Staatsexamen, Magister/Master, Bachelor)
- Sport- und Gymnastiklehrer (Abschlüsse: Staatl. anerk., Master, Bachelor)
- Physiotherapeuten
- Krankengymnasten
- Ergotherapeuten
- Erzieher
- Gesundheitspädagogen (Abschlüsse: Diplom, Magister, Master, Bachelor) und
- Heilpädagogen
Maßnahmen zur Stressbewältigung:
- Psychologen (Abschlüsse: Diplom, Magister, Master, Bachelor)
- Pädagogen (Abschlüsse: Diplom, Magister, Lehrer mit 1. u. 2. Staatsexamen)
- Sozialpädagogen/Sozialarbeiter (Abschlüsse: Diplom, Magister, Master, Bachelor)
- Sozialwissenschaftler (Abschlüsse: Diplom, Magister, Master, Bachelor)
- Gesundheitswissenschaftler (Abschlüsse: Diplom, Magister, Master, Bachelor) und
- Ärztin/Arzt
Bewegungsgewohnheiten:
Der Leitfaden der gesetzlichen Krankenkassen sieht im Handlungsfeld "Bewegungsgewohnheiten" vor, dass die entsprechenden Maßnahmen von Fachkräften mit einem staatlich anerkannten Studien- oder Berufsabschluss im Bereich Bewegung durchgeführt werden dürfen. Der Leitfaden nennt beispielhaft die folgenden Berufsgruppen:
- Sportwissenschaftler/in (Abschlüsse: Diplom, Staatsexamen, Magister, Master, Bachelor)
- Krankengymnast/in,
- Physiotherapeut/in
- Sport- und Gymnastiklehrer/in
- Ärztin/Arzt
Rückentraining:
- Sportwissenschaftler/in (Abschlüsse: Diplom, Staatsexamen, Magister, Master, Bachelor)
- Krankengymnast/in, Physiotherapeut/in
- Sport- und Gymnastiklehrer/in
- Ärztin/ Arzt
Ernährung:
- Diätassistenten
- Oecotrophologen | Diplom (ernährungswissenschaftliche Ausrichtung); Bachelor of Science, Master of Science entsprechend den DGEZulassungskriterien
- Ernährungswissenschaftler | Diplom; Bachelor of Science, Master of Science entsprechend den DGE-Zulassungskriterien
- Diplom-Ingenieure Ernährungs- und Hygienetechnik, Schwerpunkt „Ernährungstechnik“
- Diplom-Ingenieure Ernährung und Versorgungsmanagement, Schwerpunkt „Ernährung“
- Bachelor- und Masterabsolventen anderer Studiengänge mit Anerkennung des Studiengangs nach den DGE-Zulassungskriterien
- Ärzte mit gültigem Fortbildungsnachweis gemäß Curriculum Ernährungsmedizin der Bundesärztekammer (BÄK)
2. Zusatzqualifikation
Kursleiter müssen eine fachspezifische Fortbildung absolvieren. Diese sind, je nach Handlungsfeld:
- Maßnahmen für Entspannung
- Maßnahmen zur Stressbewältigung
- Bewegungsgewohnheiten
- Ernährung
3. Einweisung
Kursleiter müssen in das durchzuführende Programm eingewiesen worden sein. Diese Voraussetzung ist zumeist in Punkt 2., der Zusatzqualifikation, enthalten.
Weitere interessante Themen zur Abrechnung nach § 20 SGB V
Zertifizierung für Präventionskurse: So funktioniert die Beantragung
Die Zertifizierung nach § 20 SGB V bzw. Zulassung der ZPP ist wichtig, denn ohne einen entsprechenden Nachweis erhalten die Kursteilnehmer die Kursgebühr nicht von ihren Krankenkassen erstattet. Der Kursanbieter bzw. der angebotene Kurs muss deshalb zwingend von den Krankenkassen anerkannt sein. Für eine Anerkennung als Kursanbieter müssen die Vorgaben des § 20 SGB V erfüllt sein. Diese sind in den Leitfäden der gesetzlichen Krankenversicherungen konkretisiert. Ob ein Kursleiter die Vorgaben erfüllt, prüft seit dem Jahr 2014 eine Einrichtung namens "Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP)". Die Prüfstelle führt die Prüfung und Zertifizierung nach § 20 SGB V aus. Kursteilnehmer profitieren von einer schnellen Überprüfung ihres Antrags. Das Verfahren ist kostenfrei und dauert maximal zehn Tage.
So erhältst du die Zertifizierung für Präventionskurse
Die Zertifizierung für Präventionskurse erhältst du auf Antrag bei der Zentralen Prüfstelle Prävention. Dort reichst du die folgenden Unterlagen ein:
- Grundqualifikation
- Zusatzqualifikation
- Kurskonzept (Zielgruppe, Inhalte, Methoden, Ziele, Termine, Kosten usw.)
- Stundenbilder aller Unterrichtseinheiten
- Unterlagen für Teilnehmer
- Unterstützende Medien
Die Umsetzung der Kurse erfolgt entweder zielgerichtet in einer Einrichtung oder im Alltag. Kursanbieter haben die Möglichkeit, ihre Leistungen in einem Fitnessstudio anzubieten. Es ist aber auch möglich sie in das alltägliche Leben, beispielsweise in Kitas, Schulen und Betrieben zu integrieren.
Im Rahmen unserer §20-relevanten Ausbildungen werden dir entsprechende Kurskonzepte vorgestellt, um dir später als Anbieter die Zulassung bei der ZPP zu erleichtern.
Der Leitfaden der gesetzlichen Krankenkassen
Zur Umsetzung des § 20 SGB V haben die gesetzlichen Krankenkassen einen Leitfaden veröffentlicht. Dieser ist im Internet frei abrufbar. Der Leitfaden wurde von unabhängigen Sachverständigen und dem Spitzenverband der Krankenkassen erarbeitet. Da das Gesetz an sich keine exakten Leistungen definiert und etwas "schwammig" ist, wurden im Leitfaden der Krankenkassen die Voraussetzungen für Präventionskurse nach § 20 SGB V spezifiziert. Der Leitfaden wurde in der Vergangenheit immer wieder überarbeitet und an neue Entwicklungen angepasst.
Teilnehmer der Academy of Sports, die eine Qualifikation für Präventionskurse erworben haben, müssen den Leitfaden stets beachten. Der GKV-Leitfaden Prävention ist auf der Internetpräsenz www.gkv-spitzenverband.de abrufbar.
Der GKV-Leitfaden legt fest, welche qualitativen Anforderung ein Präventionskurs erfüllen muss. Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind, erhalten die Kursteilnehmer von ihrer Krankenkasse keine Kostenerstattung. Den Krankenkassen ist es sogar verboten, eine entsprechende Kostenübernahme durchzuführen.
Der Leitfaden setzt sich aus insgesamt sieben Kapiteln zusammen:
- Kapitel 1: Präambel
- Kapitel 2: Grundlagen
- Kapitel 3: Präventions- und Gesundheitsförderungsziele der GKV
- Kapitel 4: Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten
- Kapitel 5: Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention
- Kapitel 6: Betriebliche Gesundheitsförderung
- Kapitel 7: Anhang
Der Leitfaden ist sehr verständlich formuliert und stellt für die verschiedenen Bereiche unterschiedliche Anforderungen und Regeln auf. Du musst dich also jedes Mal, wenn einer deiner Kurse einem anderen Bereich zuzuordnen ist, auf die veränderten Vorgaben einstellen und prüfen, ob dein neues Kursangebot förderungsfähig ist.
Handlungsfelder im Leitfaden
§ 20 SGB V fördert verschiedene Handlungsfelder. Darunter fallen im allgemeinen Bereich:
- Verbesserung der Ernährung
- Suchtmittelkonsum reduzieren
- Stressmanagement
- Bewegung fördern
Im betrieblichen Bereich fördert § 20 SGB V andere Felder. Diese sind auf die Struktur von Betrieben ausgerichtet:
- Suchmittelkonsum
- Stressmanagement
- Betriebsverpflegung
- arbeitsbedingte körperliche Belastungen
Abrechnung von Präventionskursen mit Krankenkassen
Unsere Kursteilnehmer profitieren nach einer Zertifizierung für Präventionskurse von einem gesteigerten Kundenaufkommen. Denn die Abrechnung bei den gesetzlichen Krankenkassen ist nur möglich, wenn eine Zertifizierung für Präventionskurse nachgewiesen wird. Die Erstattung beläuft sich üblicherweise auf 75 Prozent der Kursgebühr. Dies animiert viele Kunden, die entsprechenden Kurse bei unseren ausgebildeten Kursleitern zu buchen. Es gibt verschiedene Voraussetzungen, die unseren Kursleitern bürokratische Belastungen auferlegen. Das übliche Vorgehen ist das folgende:
- Der Kursteilnehmer streckt die gesamten Kurskosten vor.
- Der Kursteilnehmer beantragt bei seiner Krankenkasse eine Erstattung.
- Der Kursleiter stellt dem Kursteilnehmer eine Bescheinigung aus.
- Darin steht, dass der Kursteilnehmer mindestens 80 Prozent der Zeit anwesend war.
- Die Krankenkassen erstatten dem Kursteilnehmer 75 bis 100 Prozent der Kosten.
Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten unserer Erfahrung nach bis zu zwei Präventionskurse pro Jahr. Wenn unsere Kursteilnehmer eine Zertifizierung für Präventionskurse absolviert haben, sind sie über die Modalitäten aufgeklärt. Bei unserer Zertifizierung für Präventionskurse klären wir dich über die Abrechnungsmodalitäten auf. Präventionskurse, die sich im gleichen Handlungsfeld befinden, werden nur alle zwei Jahre übernommen. Es ist aber möglich, an bis zu zwei Präventionskursen pro Jahr teilzunehmen. Die Kurse müssen sich aber in verschiedenen Handlungsfeldern befinden.
§ 20 SGB V und die betriebliche Gesundheitsförderung
Wer eine Zertifizierung für Präventionskurse nach § 20 SGB V abschließt, darf die Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen auch in der betrieblichen Gesundheitsförderung verlangen. Die betriebliche Gesundheitsförderung ist nicht als gesetzliche Pflichtaufgabe zu sehen. Der Gesetzgeber hat mit § 3 Nr.34 EStG aber einen Anreiz geschaffen, um die Gesundheitsförderung von Mitarbeitern zu unterstützen. Der Paragraph sieht vor, dass Leistungen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung steuerfrei bewertet werden. Diese Regelung bezieht sich auf einen Betrag von 500 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr. Die Förderung nach § 3 Nr.34 EStGB gewährt der Staat nur, wenn die eingeleiteten Maßnahmen den Anforderungen des § 20 SGB V entsprechen. Die Zertifizierung nach § 20 SGB V ist also unabdingbar. Deshalb arbeiten viele Kursleiter, die unsere Zertifizierung für Präventionskurse erworben haben, in betrieblichen Einrichtungen. Übrigens: Die Steuerbefreiungsvorschrift umfasst auch Maßnahmen wie Schutzimpfungen und Vorsorgeuntersuchungen.
Barleistungen in Betrieben
Größere Arbeitgeber etablieren ihre Gesundheitsmaßnahmen üblicherweise im eigenen Betrieb. Es gibt aber auch die Möglichkeit, seinen Arbeitnehmern Barleistungen auszubezahlen. Ansonsten würden kleinere Unternehmen benachteiligt. Diese haben zumeist nicht die Mittel und das Platzangebot, um eigenständig Gesundheitsförderungsmaßnahmen durchzuführen. Sie sind auf die Verweisung ihrer Mitarbeiter auf externe Angebote angewiesen. Typische Beispiele:
- Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für eine Rückenschule.
- Der Arbeitgeber bezahlt 50 Prozent des Mitgliedsbeitrages in einem Fitnessstudio.
Die Kostenübernahme für das Fitnessstudio ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Denn § 3 Nr.34 EStG ist nicht einschlägig, wenn Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio bezuschusst werden. Beiträge für ein Fitnessstudio sind nur von der Steuer befreit, wenn das Fitnessstudio seine Räumlichkeiten zur Durchführung förderungsfähiger Kursangebote bereitstellt. Bei der Rückenschule sieht es wiederum anders aus: Dort ist die Zertifizierung nach § 20 SGB V regelmäßig gegeben. In der Rückenschule befindet sich im Regelfall immer ein qualifizierter Kursleiter. Übrigens: Die Auszahlung der Bezuschussung erfolgt separat zum Arbeitslohn.
Zertifizierung für Präventionskurse: Fakten zur ZPP
Die Zertifizierung für Präventionskurse dient der Qualitätssicherung von Kursen. Die gesetzlichen Krankenkassen möchten den Gesundheitszustand ihrer Patienten verbessern. Wenn Krankheiten erst einmal da sind, ist deren Heilung mitunter recht schwierig. Deshalb setzt das Gesundheitssystem auf Prävention. Ganz nach dem Motto: Das Nichtauftreten einer Krankheit ist besser als deren Heilung. Die Zentrale Prüfstelle für Prävention ist eine Einrichtung aller gesetzlichen Krankenkassen. Das von ihr vergebene Prüfsiegel wird von allen beteiligten Krankenkassen akzeptiert. Die Vorteile der Zentralen Prüfstelle für Prävention liegen auf der Hand:
- Eine Prüfung für alle Krankenkassen.
- Kursleiter profitieren von einer hohen Zeit- und Kostenersparnis.
- Allgemeine Kursdatenbank für alle Kassenpatienten.
- Bundeseinheitliche Regelungen für alle Krankenkassen und Kursleiter.
Die Zentrale Prüfstelle für Prävention zertifiziert und fördert nicht:
- Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung.
- Leistungen von Kindergärten, Schulen, Kitas usw.
- Angebote im allgemeinen Freizeit- und Breitensport.
- gerätegestützte Angebote.
- Dauerangebote.
- Angebote für Kleinkinder unter sechs Jahren.
Es wird ausschließlich eine Zertifizierung für Präventionskurse angeboten, also die Maßnahme selbst. Die ZPP zertifiziert weder Kursleiter noch Unternehmen.
Wie beantrage ich bei der ZPP die Zulassung für ein Kurskonzept?
Allgemeine Empfehlungen zur Kursgestaltung:
Kursleiter, die eine Zertifizierung nach § 20 SGB V vorweisen können, haben bei der Gestaltung ihrer Kurse relativ freie Hand. Einige Vorgaben und Richtlinien müssen aber zwingend umgesetzt werden. Wir empfehlen die folgende Gestaltung:
- idealerweise zehn bis 15 Teilnehmer.
- alle Kursteilnehmer gehören der angegebenen Zielgruppe an.
- acht bis zwölf Kurseinheiten mit einer Dauer von 45 bis 90 Minuten.
- Kurse ein bis zwei Mal pro Woche anbieten.
Empfehlungen für Arbeitssuchende, Kommunen und stationäre Pflegeeinrichtungen
Der Leitfaden zur Prävention wird um verschiedene Empfehlungen ergänzt. Dazu zählen die folgenden Abhandlungen:
- Empfehlung zur Zusammenarbeit zwischen der Bundesagentur für Arbeit (BA) und der GKV zum Thema Arbeitslosigkeit und Gesundheit
- Empfehlung der kommunalen Spitzenverbände und der gesetzlichen Krankenversicherung zur Zusammenarbeit im Bereich Primärprävention und Gesundheitsförderung in der Kommune
- Leitfaden Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen
von Tobias Wenninger