Gewerbesteuer, Umsatzsteuerpflicht und Co. - Was gilt für die Fitness- und Gesundheitsbranche?

Viele Gesundheitsleistungen in Deutschland können umsatz- sowie gewerbesteuerfrei angeboten werden. Wer die Anforderungen erfüllt, ist für den Bereich der Gewerbesteuer sehr klar geregelt. Die Grenzen der umsatzsteuerfreien Leistungen sind allerdings recht schwimmend.

Viele Gesundheitsleistungen in Deutschland können umsatz- sowie gewerbesteuerfrei angeboten werden. Mehr Informationen erhältst Du in diesem Magazinbeitrag.

Gewerbesteuer muss jeder zahlen, der ein Gewerbe anmeldet. Dazu zählt auch ein typisches Fitness- oder Gesundheitsstudio. Schließlich werden neben der Trainerleistung vor Ort auch zusätzlich Artikel, wie Shakes, Getränke oder Kleidung verkauft.

Möchte man innerhalb der Branche freiberuflich tätig sein -ohne Gewerbesteuer abführen zu müssen-, kann man sich glücklich schätzen. Denn Fitness- oder Personaltrainer wurden als sog. katalogähnliche Berufe eingestuft. Zu den grundlegenden Gruppierungen der Katalogberufe gehören Heilberufe, Rechts- und wirtschaftsberatende Berufe, technisch-wissenschaftliche Berufe sowie Medien- und Sprachberufe. Dazu sind wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und auch erzieherische Tätigkeiten als Freiberufler möglich. Andernfalls ist zwingend die Gewerbeanmeldung vorgeschrieben. Ergänzend wurden nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG katalogähnliche Berufe definiert. Sie müssen einem Katalogberuf in allen wichtigen Punkten entsprechen und berufsrechtlich vergleichbare Regelungen haben (bei gesetzlich vorgeschriebener Erlaubnis).

Ebenso muss ein vergleichbarer Ausbildungsstand vorliegen. Dies ist als Fitness- oder Personaltrainer dann gegeben, wenn eine qualifizierte Ausbildung nachzuweisen ist. Ein reiner Trainerschein wird dem Finanzamt als Nachweis möglicherweise nicht ausreichen.

Umsatzsteuerpflichtig ist grundlegend jeder Freiberufler, der ein höheres Einkommen als 17.500 Euro jährlich hat. In der Gesundheitsbranche sind nach § 4 Nr. 14a UStG auch Präventionsleistungen von der Umsatzsteuer befreit, sofern diese einen konkreten und unmittelbaren Indikationsbezug haben. Bspw. kann ein Arzt einen Ernährungskurs anbieten. Dabei muss aber bei jedem Teilnehmer ein konkreter Krankheitsbezug bestehen. D. h. er muss auf eine zu erwartende Erkrankung bezogen sein, die durch die Gewichtsreduktion gelindert oder geheilt, oder zumindest deren Entstehung verhindert werden kann. Andernfalls entfällt auch hier die Umsatzsteuerbefreiung.

Zusammenfassung

Wer freiberuflich in der Fitness- und Gesundheitsbranche tätig sein möchte, sollte sich frühzeitig darüber informieren, welche Steuerlasten auf ihn zukommen. Nur mit dem Wissen lassen sich angemessene Stundenpreise kalkulieren.

Schließlich müssen neben der Einkommenssteuer, die jeder abführen muss, auch noch Kosten für Krankenkasse, Rentenversorgung, und Co. mit bedacht werden.

Autor des Magazinbeitrages

Jenny Lenz - M.A. Prävention und Gesundheitsmanagement

Jenny Lenz

  • M.A. Prävention und Gesundheitsmanagement
  • B.A. Fitnessökonomie

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