Datenschutz und Gesundheitsdaten
In vielen Fällen ist das Erheben, Speichern und die Nutzung persönlicher Daten durchaus sinnvoll. Die Tatsache, dass solche Daten einfach und schnell elektronisch zu speichern sind, erleichtert zwar das Sammeln von Daten, verführt aber gleichzeitig dazu, dass diese Daten missbräuchlich verwendet werden können.
So haben Unternehmen speziell an den Gesundheitsdaten ihrer Mitarbeiter ein großes Interesse – schließlich ist deren Gesundheitszustand für den Erhalt der Leistungsfähigkeit relevant. Der einzelne Mitarbeiter wird jedoch durch das Persönlichkeitsrecht und das Patientengeheimnis geschützt.
Beim Erfassen und Verarbeiten von Gesundheitsdaten spielt der Betriebsarzt eine wichtige Rolle. Als Arzt muss er die Arbeitssicherheit der Mitarbeiter fördern und gleichzeitig die Interessen des Unternehmens vertreten. Im §3ASiG sind die Aufgaben der Betriebsärzte aufgezählt. Seitens des Betriebsarztes bestehen keine generelle Informationspflicht und kein Informationsrecht gegenüber dem Arbeitgeber.
Die Gesundheitsberichte der (betrieblichen) Krankenkassen erfassen und analysieren die Arbeitsunfähigkeit der Mitarbeiter von Unternehmen unter anderem nach folgenden Kriterien:
- Häufigste Krankheitsarten
- Krankheitstage
- Alter und Geschlecht
- Ambulante Daten
- Branchen und Unternehmensgröße
Die Gesundheitsberichte liefern dem Unternehmen anonymisierte Informationen über den Gesundheitszustand der Beschäftigten.
Werden in einem Unternehmen personenbezogene Daten erhoben, fallen diese automatisch unter die geltenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Dieses bestimmt, dass Daten von Mitarbeitern, Bewerbern, Kunden und Dritten zu schützen sind. Diese unterliegen dem Datengeheimnis (§ 5 BDSG).
Die Einhaltung des Datenschutzes wird von staatlicher Seite auf Bundesebene durch den Bundesdatenschutzbeauftragten und auf Länderebene durch den Landesschutzbeauftragten kontrolliert. Auf Unternehmensebene ist dies der interne Datenschutzbeauftragte. Der jeweilige interne/externe Datenschutzbeauftragte kann vom Unternehmen Auskunft über die erhobenen, verarbeiteten und genutzten personenbezogen Daten verlangen. Auf Bundesebene ist das der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Im Kontext von BGM ist besonders bei Mitarbeiterbefragungen die Einbindung des Betriebsrates sowie des Datenschutzbeauftragten wichtig.
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