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Arbeits- und Gesundheitsschutz

Gesundheits- und Arbeitsschutz sind Unternehmerpflichten. Er befasst sich mit den langfristigen Auswirkungen von Arbeit auf die Gesundheit von Beschäftigten. Das Ziel ist die Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten.

In Deutschland existiert ein sogenanntes duales System des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Das bedeutet, dass sowohl staatliche Vorschriften (staatlicher Arbeitsschutz) als auch Vorschriften der Berufsgenossenschaften (Berufsgenossenschaftlicher Arbeitsschutz) zu beachten sind.

Der Arbeitsschutz wird in Deutschland zum einen durch den Staat selbst und zum anderen durch die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung gestaltet. Der Staat hat die Aufgabe, die Überwachung und die Einhaltung des Arbeitsschutzes zu regeln (§ 21 ArbSchG). Die grundlegenden Anforderungen werden durch Gesetze geregelt. Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Erlasse und Durchführungsverordnungen regeln die praktische Umsetzung des Arbeitsschutzes. Hinzu kommen zusätzlich noch die allgemein anerkannten Regeln der Technik, Hygiene und Arbeitsmedizin (VDI/VDE-, BMA-Richtlinie, DIN/DIN-EN).

Kontrollorgane des staatlichen Arbeitsschutzes (Bund, Länder) sind die Gewerbeaufsichtsämter. Die Technischen Aufsichtsdienste und die Gewerbeämter bilden eine gemeinsame, landesbezogene Stelle.

Die Berufsgenossenschaften (BG) sind Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung und ermächtigt, Unfallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsvorschriften) zu erlassen und zu kontrollieren.

Unfallverhütungsvorschriften und nachfolgende Regelwerke (SBG VII, BG-Vorschriften) haben ebenfalls rechtsverbindlichen Charakter. Das SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung) trifft Aussagen über Aufgaben der Unfallversicherung, die Haftung des Unternehmers und zur Bestellung des Sicherheitsbeauftragten. Unverbindlichen Rechtscharakter haben dagegen BG-Regeln. Aufgrund ihrer Rechtsstellung nehmen die BGs gegenüber dem Arbeitgeber eine Aufsichtsfunktion wahr. Kontrollorgane der Berufsgenossenschaften wiederum sind die Technischen Aufsichtsdienste.

Gewerbeaufsichtsbehörden können jederzeit von der Ausübung ihres Rechts Gebrauch machen, ein Unternehmen zu besichtigen und zu prüfen. Die entsprechenden Befugnisse sind in § 22 ArbSchG geregelt. Bei der Überwachung arbeiten die jeweiligen Landesbehörden und die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung natürlich eng zusammen.

Unternehmer haben sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter auf jeden Fall arbeitsmedizinisch betreut werden. Nach den Bestimmungen der für Unternehmen geltenden DGUV-Vorschrift 2 bestellen sie hierzu in der Regel einen Arbeitsmediziner. Nach dieser Vorschrift hat das Unternehmen auch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen, die über umfangreiche Fachkenntnisse verfügt. Bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit wird unterschieden nach angestellter, externer oder nach überbetrieblicher Arbeitskraft sowie nach sicherheitstechnischen Diensten.

Sicherheitsbeauftragte stehen einem Unternehmen ehrenamtlich zur Verfügung. Sie unterstützen die Verbesserungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Verfügt ein Unternehmen über mehr als 20 Beschäftigte, muss es mindestens einen Sicherheitsbeauftragten bestellen und einen Arbeitssicherheitsausschuss einrichten. Dieser tauscht sich über Probleme des Gesundheitsschutzes und Probleme der Arbeitssicherheit aus.

Diese Gesundheitsakteure können das Gesundheitsmanagement sehr gut unterstützen.

 

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